Statuten
STATUTEN des Vereins Cats and Dogs Help e.V. |
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Stand 30. August 2006 | ||
§ 1 |
Name, Sitz und Geschäftsjahr |
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Der am 30. August 2006 gegründete Verein führt den Namen "Cats and Dogs Help e.V." mit Sitz in 2700 Wiener Neustadt Sein Wirkungsbereich umfasst Österreich sowie alle zugehörigen EU-Mitgliedsstaaten. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
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§ 2 |
Zweck des Vereins |
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2.1. |
Zweck des Vereins ist die Vermittlung von ungewollten Katzen und Hunden, die Weitergabe notwendiger Informationen über Möglichkeiten die Entstehung solcher Katzen und Hunde zu unterbinden, die Pflege dieser Tiere um sie auf ein vermittelbares Niveau zu bringen, die Unterhaltung und Pflege von freundschaftlichen Beziehungen zu Tierbesitzern aller Art, zwecks Erfahrungsaustausch, sowie die Unterstützung des Tierschutzes. |
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2.2. |
Der Verein vertritt und fördert den Tierschutzgedanken durch Aufklärung, Belehrung und gutes Beispiel. Er hat Verständnis für das Wesen der Tiere zu erwecken, ihr Wohlergehen zu fördern, jede Tiermisshandlung zu verhüten und deren strafrechtliche Verfolgung ohne Ansehen der Person des Täters zu veranlassen. |
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2.3. |
Der Verein ist die freiwillige Vereinigung von Personen, die sich im weitesten Sinne in den Dienst des Tieres gestellt haben, und diese Ziele aktiv verfolgen. |
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2.4. |
Der Verein verfolgt außerdem den Zweck, Tiere vor Quälereien, Misshandlungen, Überanstrengungen, mutwilligen Tötungen, überflüssiger Freiheitsberaubung, nicht artgerechter Behandlung und Haltung, sowie Missbrauch bei sportlichen Übungen und Prüfungen zu schützen. 2.5. Der Tätigkeitsbereich des Vereins erstreckt sich nicht allein auf den Schutz der Haustiere, sondern auch auf die gesamte in Freiheit lebende Tierwelt. |
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2.5. |
Der Tätigkeitsbereich des Vereins erstreckt sich nicht allein auf den Schutz der Haustiere, sondern auch auf die gesamte in Freiheit lebende Tierwelt. |
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Der Zweck soll erreicht werden durch: |
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Die Kontaktaufnahme zu Tierhaltern mit ungewollten Würfen, die Weitergabe von Informationen über Kastration, Haltung, Ernährung und Zucht von Tieren und gegebenenfalls die Anwendung rechtlicher Schritte; |
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Die Kontaktaufnahme zu Tierhaltern mit ungewollten Würfen, die Weitergabe von Informationen über Kastration, Haltung, Ernährung und Zucht von Tieren und gegebenenfalls die Anwendung rechtlicher Schritte; |
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Durchführung von Rettungsaktionen bei denen (evtl. erkrankte) Tiere erstversorgt und gegebenenfalls in Pflege genommen werden; |
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Die Befreiung dieser Tiere von Parasiten sowie gegebenenfalls eine tierärztliche Versorgung und nach besonderer Vereinbarung die erforderlichen Impfungen und Kastrationen. |
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Information und Aufklärung der Bevölkerung durch Herausgabe von Druckschriften, Zusammenarbeit mit allen Medien, Veranstaltung von Vorträgen, Versammlungen und dgl. Sowie Förderung von tierfreundlichem Gedankengut. |
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Zusammenarbeit mit Organisationen, deren Ziele mit dem Vereinszweck im Einklang stehen, einschließlich Mitgliedschaft bei solchen. |
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Vermittlung von Tieren an gute Plätze über die Website des Vereins www.cats-dogs.at |
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Der Verein verfolgt ausschließlich unmittelbar gemeinnützige Ziele! Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Kein Mitglied ist begünstigt zu behandeln. Ausgaben von Amtsinhabern und Funktionsträgern in Zusammenhang mit der Vereinstätigkeit können erstattet werden. Insbesondere erstattungswürdig sind u. a. Kosten für Benzin, veterinärmedizinische Präparate, Aufzuchtsmittel, Werbemittel bzw. Ausgaben in Zusammenhang mit der Bereitstellung und Wartung der Website. |
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§ 3 |
Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes |
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Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden aufgebracht durch: |
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3.1. |
Mitgliedbeiträgen, Schutzgebühren und Spenden. Bei Büchsenspenden, ist die Büchse nur in Gegenwart von 2 Vorstandsmitgliedern zu öffnen und ein entsprechender Kassenbeleg zu erstellen. |
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3.2. |
Subventionen, Geschenke, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen |
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§ 4 |
Mitgliedschaft |
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Der Verein besteht aus: |
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a) |
ordentlichen Mitgliedern |
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b) |
ordentlichen unterstützenden Mitgliedern |
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c) |
fördernden Mitgliedern |
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e) |
Familienmitgliedern |
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f) |
Ehrenmitgliedern |
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Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab der Vollendung des 16. Lebensjahres werden. |
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a) |
Ordentliches Mitglied ist, wer mit Name und Adresse bei Cats and Dogs Help e.V. registriert ist und gegebenenfalls den Zweck des Vereins auch jenseits finanzieller Mittel verfolgen kann. Diese Mitglieder sind voll stimmberechtigt. Ein ordentliches Mitglied, das nicht an einer Mitgliederversammlung teilnehmen kann, hat dennoch das Recht von seinem Stimmrecht gebrauch zu machen. Seine Stimme hat binnen einer Woche vor Vereinsversammlung per Post bei der Zustelladresse des Vereins einzulangen. Es gilt der jeweilige Poststempel. |
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b) |
Ordentliche unterstützende Mitglieder sind Personen, die Pflegeplätze zur Verfügung stellen. Mindestens einmal im Jahr sollte ein Tier aufgenommen werden, um zu gewährleisten, dass dies keine "Zweckmitgliedschaft" darstellt. Der Vorstand ernennt diese Mitglieder nach vorhergehender Antragstellung mittels Antragsformular. Diese Personen sind stimmberechtigt. Der Vereinsbeitrag wird aufgrund der enormen finanziellen Leistungen für den Verein erlassen. Die Mitglieder sind an die Pflegerichtlinien gebunden, diese Pflegerichtlinien sind gesondert anzufordern. |
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c) |
Förderndes Mitglied sind Personen, die sich den Zielen von Cats and Dogs Help e.V. verbunden fühlen, jedoch selbst keine Pflegestelle bzw. aktive Vermittlungsarbeit leisten können. Sie unterstützen den Verein mit jährlichen fixen Beiträgen. |
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d) |
Außerordentliches Mitglied sind Personen, die sich mit den Zielen von Cats and Dogs Help e.V. verbunden fühlen und einen beliebigen Betrag spenden. |
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e) |
Familienmitglieder Diese Mitgliedschaft können Ehepaare bzw. Partner in eheähnlichen Gemeinschaften und deren in häuslicher Gemeinschaft lebende Kinder erlangen. Diese Mitglieder sind voll stimmberechtigt, sofern sie das 16. Lebensjahr vollendet haben. |
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f) |
Ehrenmitglieder Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich in besonderem Maße um den Verein verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt durch den Vorstand. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Diese Mitglieder sind ebenfalls stimmberechtigt. |
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Von der Mitgliedschaft ausgeschlossen sind Personen, die Tiere unregistriert oder hauptberuflich züchten, vertreiben oder gegen die Richtlinien des österreichischen Tierschutzgesetzes verstoßen. Vom Erhalt der Mitgliedschaft müssen Tierhändler, die Tiere zum Zwecke des Wiederverkaufs erwerben, ausgeschlossen bleiben. Die Aufnahme eines Mitglieds in den Verein Cats and Dogs Help e.V. erfolgt durch den Vorstand. Der schriftliche Antrag auf Mitgliedschaft hat auf dem zur Verfügung gestellten Beitrittsformular zu erfolgen. Die Mitgliedschaft beginnt nach Eingang der Aufnahmegebühr und des Beitrages. Alle Fragen sind gewissenhaft, und der Wahrheit entsprechend zu beantworten. Der schriftliche Antrag muss den Vor- und Familiennamen, die Anschrift, das Geburtsdatum und die eigenhändige Unterschrift des Antragstellers enthalten, bei Minderjährigen ist zusätzlich die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Mit der Antragstellung werden Satzung, Pflegerichtlinien sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung anerkannt. Jedem Interessenten sind Mitgliedschaftsantrag sowie die Richtlinien und Satzung des Vereines in der jeweils gültigen Fassung auszuhändigen. Die Aufnahme in den Verein ist ohne Begründung ablehnbar. Die beantragte Mitgliedschaft erstreckt sich über mindestens 1 Jahr. Nach Ablauf dieses Jahres kann erstmals eine Austrittserklärung erfolgen. Wenn keine schriftliche Austrittserklärung erfolgt, läuft die Mitgliedschaft kommentarlos weiter. Weitere Mitgliedschaften in anderen in- und ausländischen Vereinen sind gestattet, sofern deren Zielsetzung der Satzung und den Richtlinien des Vereins Cats and Dogs Help e.V. nicht zuwider laufen und diese Vereine anerkannt sind. |
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§ 5 |
Beendigung der Mitgliedschaft |
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Die Mitgliedschaft endet durch: |
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1. |
Tod |
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2. |
durch schriftlichen Austritt |
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3. |
durch Ausschluss |
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Der Ausschluss kann erfolgen: |
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bei Verfehlung in der Tierhaltung |
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• |
bei Verstößen gegen die Satzung |
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bei Verstößen gegen sonstige von der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand beschlossenen |
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Bestimmungen und Anordnungen |
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bei vereinsschädigendem Verhalten |
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§ 6 |
Rechte und Pflichten der Mitglieder |
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Alle ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, die Mittel des Vereins gemäß dem Satzungszweck in Anspruch zu nehmen. Sie haben das Recht in der Mitgliederversammlung den Vorstand zu wählen. Alle Mitglieder verpflichten sich, die Bestrebungen des Vereins durch aktiven Einsatz zu fördern. Außerdem haben sie die in Satzung und Pflegerichtlinien aufgeführten Bestimmungen einzuhalten. In der Öffentlichkeit alle Handlungen und Äußerungen zu unterlassen, die das Ansehen des Vereins schädigen. Der Vorstand des Vereins verpflichtet sich, die Angaben der Mitglieder absolut vertraulich zu behandeln, sich anderen Mitgliedern gegenüber kameradschaftlich zu verhalten und für die Vergrößerung des Vereins zu sorgen. Den Verein in jeder Weise, insbesondere bei der Vorbereitung von Pflegeplätzen und sonstigen Vereinsfördernden Maßnahmen unentgeltlich zu unterstützen. Bei der Generalversammlung am Jahresende werden die Kassenbelege und die Konten des Vereins von zwei unabhängigen Rechnungsprüfern kontrolliert. |
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§ 7 |
Beiträge und Erstattungen |
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Zur Deckung der nötigen Haushaltsmittel erhebt der Verein Beiträge. Um die Umkosten ordentlicher Mitglieder zu decken, werden Erstattungen erteilt. Sie werden beide von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Späteste Zahlungsfrist für den Mitgliedsbeitrag ist der 31. Januar eines jeden Geschäftsjahres. Bei Mitgliedschaftsbeantragung sollte die Zahlung durch beigefügten Scheck, durch Bankeinzugsermächtigung oder den Nachweis der Zahlung durch Kopie des Überweisungsbeleges erfolgen. Bei Überweisungen ist zusätzlich im Verwendungszeck die erhaltene Mitgliedsnummer einzutragen. Bei Antragstellung ab dem 01.07. eines jeden Geschäftsjahres reduziert sich der Beitrag für das laufende Jahr auf die Hälfte. Die Mitgliedsrechte ruhen bei Verzug der Beitrags- oder Gebührenzahlung, sofern keine schriftliche Stundung durch den Vorstand vorliegt. Verzug tritt ein, wenn innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit keine Zahlung erfolgt ist. Nach einem Verzug von 6 Monaten erfolgt automatisch der Ausschluss. Der Beitrag für das gesamte Jahr und/oder fällige Gebühren stehen dem Verein dennoch zu. Bei Beendigung der Mitgliedschaft während des laufenden Geschäftsjahres erfolgt keine Beitragserstattung. |
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§ 8 |
Organe |
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Organe des Vereines sind: |
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1. |
der Vorstand |
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2. |
die Mitgliederversammlung |
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Der Vorstand besteht aus: |
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a.) |
Präsidentin (1. Vorsitzenden) |
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b.) |
Vizepräsidentin (2. Vorsitzenden) |
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c.) |
Kassier |
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d.) |
Sekretärin |
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e.) |
Sekretärin Stellvertreter |
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§ 9 |
Ordentliche und Außerordentliche Generalversammlung |
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Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat vier Wochen vorher zu erfolgen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann durch den Vorstand einberufen werden. Der Ort des Zusammentreffens wird durch den Vorstand bestimmt. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unter allen Umständen beschlussfähig. Sämtliche Abstimmungen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit wird noch einmal abgestimmt. Den Vorsitz auf der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende. Der Schriftführer führt automatisch bei der Mitgliederversammlung Protokoll. Das Protokoll muss die Tagesordnung, die Liste der Anwesenden, die gefassten Beschlüsse und Wahlergebnisse enthalten. Satzungsänderungen müssen mit 2/3 Mehrheit auf der ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Außerordentliche Generalversammlungen können jederzeit und aus jedem wichtigen Grunde vom Vorstand einberufen werden, falls dieser es mit Stimmenmehrheit beschließt, bzw. mindestens 3 Vorstandsmitglieder dies fordern. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann eine außerordentliche Generalversammlung verlangen. Im Übrigen gelten für die außerordentliche Generalversammlung die entsprechenden Bestimmungen der ordentlichen Generalversammlung. |
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§ 10 |
Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung |
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Generalversammlungen sind beschlussfähig, wenn wenigstens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Im Falle, dass dies bei Beginn der Generalversammlung nicht zutrifft, kann die nächste Generalversammlung schon nach Ablauf einer 1/2 Stunde stattfinden und diese ist dann auf jeden Fall beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt aufgrund einfacher Stimmenmehrheit. Für Statutenänderung ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich. |
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§ 11 |
Vorstand |
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(1) |
Mitglieder des Vorstandes sind: |
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(2) |
Präsident/in Vizepräsident/in Kassier/in Sekretär/in Sekretär/in Stellvertreter |
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(3) |
Die Mitglieder des Vorstandes werden für zwei Jahre gewählt. Auf jeden Fall dauert die Funktionsperiode bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstands- bzw. Präsidiumsmitglieder sind wieder wählbar. |
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(4) |
Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes von Vorstand das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. |
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(5) |
Der Präsident wird vom/von der stellvertretenden Präsidenten, in dessen/deren Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer StellvertreterIn, schriftlich einberufen. Ist auch dieser/diese auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. Vorstandssitzungen haben jedenfalls mindestens einmal jährlich stattzufinden. |
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(6) |
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist die Vorstandssitzung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Vorstandssitzung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. |
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(7) |
Jedes stimmberechtigte Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes ist eine Vertretung durch ein anderes Vereinsmitglied nach vorheriger Information möglich. |
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(8) |
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, d.h. die Zahl der Pro- Stimmen ist höher als die Zahl der Kontra-Stimmen und der Stimmenthaltungen zusammengezählt. Ist die Zahl der Stimmenthaltungen höher als die Zahl der Pro- und Kontra-Stimmen, muss der Antrag noch einmal diskutiert werden und ist nochmals abzustimmen. Ist die Zahl der Stimmenthaltungen bei der zweiten Abstimmung wieder höher als die Zahl der Pro- und Kontra-Stimmen, ist der Antrag zu vertagen. |
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(9) |
Den Vorsitz führt der/die Präsident, bei Verhinderung sein(e)/ihr(e) StellvertreterIn. Ist auch dieser/diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied. (9) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 11) und Rücktritt (Abs. 12). |
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(10) |
Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft. |
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(11) |
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 4) eines Nachfolgers wirksam. |
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§ 12 |
Aufgabenbereich des Vorstandes |
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Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: |
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a) |
Bestellung eines wissenschaftlichen Beirates; |
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b) |
Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung; |
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c) |
Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung; |
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d) |
Genehmigung der Statuten; |
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e) |
Entgegennahme der Berichte des Schriftführers; |
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f) |
Festsetzung von Rahmenrichtlinien und Kosten für Kastrationsprojekte; |
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g) |
Verwaltung des Vereinsvermögens; |
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h) |
Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern; |
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i) |
Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse einrichten. |
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§13 |
Kooption von Vorstandsmitgliedern |
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Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes ist vom Vorstand bis zur nächsten Wahl der freigewordenen Funktion eine Ersatzperson zu kooptieren. Die Kooption endet automatisch vor der Wahl in der entsprechenden Generalversammlung. Kooptierungen von Vorstandsmitgliedern sind innerhalb von 4 Monaten nach Freiwerden der zu besetzenden Funktion vom Vorstand durchzuführen, wobei die zu besetzende Funktion innerhalb von 4 Wochen nach dem Freiwerden derselben intern unter den ordentlichen Mitgliedern auszuschreiben ist. Wenn keine Kandidaten zur Verfügung stehen oder eine Kooption nicht erfolgt, wird die Besetzung dieser Funktion bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung ausgesetzt. |
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§14 |
Auflösung des Vereins |
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1. |
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. |
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2. |
Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. |
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3. |
Das Vereinsvermögen ist in diesem Falle, sowie auch in allen anderen Fällen der Vereinauflösung an eine noch zu bestimmende anerkannte gemeinnützige tierschützerische Organisation zur ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34ff BAO zu übertragen. Dies gilt auch bei Wegfall des begünstigten Zwecks. |